Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 17.06.2010
Die Agentur henneundei betreibt und verwaltet unter dem Namen „Die Bandenwerber“ (nachfolgend „DBW“ genannt) auf Sportplätzen ein Netzwerk, durch das Anbieter von Waren und Dienstleistungen diese auf Werbebanden bewerben können („DBW-Netzwerk“). Beteiligte des DBW-Netzwerkes sind Werbekunden, Vereine und DBW. Werbekunden vermarkten und bewerben ihre Waren und Dienstleistungen z.B. auf an Spielfeldern angebrachten Werbebanden. Vereine erteilen DBW die Erlaubnis, die Banden der Werbekunden auf ihren Sportplätzen zu installieren. Die Vereine erhalten dafür von DBW eine zuvor festgelegte Vergütung.
1 Vertragsschluss
1.1 Zur Teilnahme am DBW-Netzwerk muss sich der Verein auf der DBW-Webseite (die-bandenwerber.de) registrieren, oder aber ein Teilnahmeformular postalisch oder auch per Fax an DBW senden. Die Formulare können z.B. auf der DBW-Webseite heruntergeladen werden. Nach der Registrierung werden die Vereine in eine Datenbank aufgenommen, die zur Vergabe von Werbeflächen an Werbekunden notwendig ist.
1.2 Registrieren können sich juristische oder natürliche Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet und Vertretungsvollmacht für den jeweiligen Verein besitzen. Jeder Verein muss zudem über ein Bankkonto verfügen. DBW behält sich vor, die Personalien des Vereinsvertreters zu prüfen. Die Registrierung beim DBW-Netzwerk ist nicht übertragbar auf andere Vereine.
1.3 Mit dem vollständigen und wahrheitsgemäßen Ausfüllen des Registrierungsformulars und dem Akzeptieren der AGB gibt der Verein ein Angebot zum Abschluss eines Werbevertrags über die Teilnahme am DBW-Netzwerk mit dem Inhalt dieser AGB ab.
1.4 Nimmt DBW das Angebot an, erhält der Verein eine Bestätigung (E-Mail oder postalisch). DBW behält sich vor, die Annahme des Angebotes ohne Angabe von Gründen abzulehnen; in diesem Fall werden die mit dem Registrierungsformular übermittelten Daten unverzüglich gelöscht.
2 Vertragsgegenstand
2.1 DBW betreibt und verwaltet das DBW-Netzwerk. Beteiligte des DBW-Netzwerks sind Vereine, Werbekunden und DBW. Vereine sind juristische Personen, die den Werbekunden zur Vermarktung von Waren und Dienstleistungen einen Platz auf ihren Banden als Werbefläche zur Verfügung stellen. Werbekunden sind natürliche oder juristische Personen und vermarkten und bewerben ihre Waren und Dienstleistungen über DBW mit Werbemitteln wie z.B. Banden (Spielfeld, ggf. weitere Platzierungen nach Absprache möglich) oder auch Plakate. Der Verein sichert zu, mind. 18 Meter freie Bandenfläche (Mindesthöhe 0,8 Meter) zur Verfügung stellen zu können, die von ihm für das DBW-Netzwerk reserviert werden. Sollte keine zusammenhängende Fläche möglich sein, so darf die kleinste Größe einer Bandenfläche 3 Meter nicht unterschreiten. Sollten weniger als 18m freier Fläche bereitgestellt werden können, so bedarf es einer Absprache mit DBW, die dann über eine etwaige Teilnahmemöglichkeit des Vereins entscheiden werden.
2.2 Vereine nehmen durch Registrierung am Netzwerk teil und lassen nach Vertragsabschluß die Werbemittel der Werbekunden auf ihren Werbeflächen von DBW (oder deren ausführenden Vertragspartnern, Vor-Ort-Partnern) platzieren oder aufbauen. Dafür erhält der Verein von DBW für die Zurverfügungstellung der Werbefläche an den Werbekunden eine Vergütung.
2.3. DBW ist Vertragspartner der Vereine und besetzt durch den Verein zur Verfügung gestellte Bandenflächen mit Werbemitteln von unterschiedlichen Werbekunden. Die Werbekunden sind ihrerseits Vertragspartner von DBW, der Verein hat keine Rechte oder Verpflichtungen gegenüber den Werbekunden.
2.4 DBW überwacht und protokolliert die Vertragsabschlüsse und rechnet diese ab.
2.5 Die Teilnahme am DBW-Netzwerk ist für Vereine kostenlos.
2.6 DBW ist nicht verpflichtet zur Verfügung gestellte Bandenflächen auch tatsächlich und garantiert zu besetzen. Die Werbeplatznutzung hängt von der Nachfrage der Werbekunden ab.
2.7 DBW ist bestrebt, das DBW-Netzwerk kontinuierlich weiter zu entwickeln. Im Rahmen dieser Weiterentwicklung können einzelne Netzwerkpunkte durch DBW verbessert, erweitert oder unwesentlich verändert werden. Dies beinhaltet auch, Teile des Netzwerks teilweise oder komplett einzustellen, soweit dies nicht zu einer nicht nur unwesentlichen Umgestaltung der Leistungen von DBW führt. Das Recht zur Leistungsänderung besteht insbesondere, wenn diese Änderung branchenüblich ist oder durch Änderung der Gesetzeslage oder aufgrund der Rechtsprechung eine Verpflichtung dazu besteht.
2.8 DBW garantiert bei der Einbindung der entsprechenden Werbung auf der Werbefläche, dass diese
(a) keine Rechte Dritter (insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- oder vergleichbare Rechte) verletzen und/oder
(b) nicht gegen sonstige gesetzliche (insbesondere wettbewerbsrechtliche) Bestimmungen verstoßen und nicht staatsgefährdender, rassistischer, Gewalt verherrlichender, pornographischer oder jugendgefährdender Natur sind oder nicht öffentlich zugänglich gemacht werden dürfen.
3 Teilnahme am DBW-Netzwerk
3.1 Um über das DBW-Netzwerk am Netzwerk teilnehmen zu können, bewirbt sich der Verein unter Angabe der von ihm betriebenen Spielstätte(n) und der zur Verfügung stehenden Werbefläche(n) über das Online-Formular auf www.die-bandenwerber.de oder durch postalische Einsendung (auch per Fax) des Registrierungsformulars (herunterzuladen auf www.die-bandenwerber.de). Dabei werden die Eigenschaften der Werbeflächen mit den Voraussetzungen des Netzwerks verglichen. Entspricht die bei der Registrierung bzw. bei der Bewerbung für das Netzwerk angegebene Werbefläche nicht der tatsächlich zur Verfügung stehenden Fläche, ist DBW berechtigt, den Verein unverzüglich zu sperren. Das weitere Verfahren richtet sich nach Ziffer 5.2.
3.2 Mit der Bewerbung für das DBW-Netzwerk akzeptiert der Verein die AGB von DBW.
Dem Werbekunden steht es frei, die Bandenflächen der Vereine des Netzwerks zu nutzen oder diese nicht zu nutzen. Ein Anspruch auf Nutzung besteht für Vereine nicht; ebenso wenig können Ansprüche aus einer Nichtnutzung hergeleitet werden.
3.3 Während der Laufzeit dieses Vertrages ist es dem Verein nicht gestattet, mit einzelnen Werbekunden des DBW-Netzwerkes unter Umgehung von DBW direkt oder indirekt Verträge über die vertragsgegenständlichen Leistungen abzuschließen, bzw. darauf gerichtete Verhandlungen zu führen (siehe auch Punkt 5.1.3).
3.4 Während der Laufzeit dieses Vertrages ist es dem Verein gestattet, eigene Werbekunden zu akquirieren und Bandenwerbeverträge abzuschließen, jedoch immer unter der Vorgabe, die zur Verfügung zu stellenden freien Bandenflächen zu reservieren.
4 Leistungen des Vereines
4.1 Bei der Registrierung
4.1.1 Der Verein garantiert, die bei der Registrierung angeforderten Daten wahrheitsgemäß und vollständig anzugeben. Sollten sich die beim Registrierungsvorgang angegebenen Daten nach der Registrierung wesentlich ändern, so sind diese Daten umgehend schriftlich (Post, E-Mail) mitzuteilen.
4.1.2 Umsatzsteuerpflichtige Vereine sind verpflichtet, DBW ihre von ihrem zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen bzw. der entsprechenden ausländischen Behörde erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer innerhalb der Kontaktinformationen (Formulare) mitzuteilen.
4.2 Bei der Platzierung der Werbung auf der Werbefläche
4.2.1 Der Verein hat die für Bandenwerbung erforderlichen technischen Voraussetzungen und kann Werbebanden anbringen. Ist eine solche Voraussetzung nicht gegeben, so schafft der Verein unverzüglich auf eigene Kosten und in Eigenregie die technischen Voraussetzungen, wenn ein Vertrag mit DBW abgeschlossen wird (Siehe Punkte 2.2 und 2.3).
4.2.2 Der Verein muss mindestens 18 Meter freie Bandenfläche zur Verfügung stellen (kleinste Größe der Fläche mind. 3 Meter, Mindesthöhe 0,8 Meter - siehe Punkt 2.1). Eine Verpflichtung für die tatsächliche Besetzung der Werbeflächen ist hierbei durch DBW nicht gegeben (siehe Punkt 2.6)
4.2.3 Der Verein muss die erforderlichen Rechte an und/oder für die Vermarktung der Bandenfläche besitzen.
5 Missbrauch
Jegliche Form des Missbrauchs, d.h. die Erzielung von Vertragsabschlüssen durch unlautere Methoden oder unzulässige Mittel, die gegen geltendes Recht, diese AGB, etwaige zusätzliche Teilnahmebedingungen und das Prinzip des DBW-Netzwerkes verstoßen, ist untersagt, so z.B.:
5.1.1 Die Angabe von falschen, nicht wahrheitsgemäßen Informationen.
5.1.2 Die Teilnahme und Registrierung einer nicht vom Verein mit entsprechenden Rechten ausgestatteten und autorisierten Person.
5.1.3 Der Versuch, Werbekunden des DBW-Netzwerks direkt zu kontaktieren, um eigene Vertragsabschlüsse zu generieren.
5.2 Jede Form des Missbrauchs führt zu einer sofortigen Sperre des Vereins. Innerhalb eines Monats nach der Sperrung kann in Textform Widerspruch eingereicht werden, um den Sachverhalt zu klären. Kann der Sachverhalt jedoch nicht zu Gunsten des Vereines geklärt werden, wird DBW die Kündigung aussprechen. Im Fall der Kündigung richtet sich die Abwicklung des Vertrages nach Ziff. 7 dieser AGB. Im Übrigen entsteht aus missbräuchlich herbeigeführten Vertragsabschlüssen kein Vergütungsanspruch des Vereins.
Der Verein verpflichtet sich, für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen jeweils eine von DBW nach billigem Ermessen festzusetzende, im Streitfall von einem Gericht zu überprüfende Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt maximal die Höhe der zum Zeitpunkt der Sperrung dem Verein noch zustehenden nicht ausgezahlten Vergütungen.
6 Vergütung
Der Verein erhält von DBW grundsätzlich eine rein erfolgsabhängige Vergütung.
6.1 Wie hoch die Vergütung im Einzelfall ist, richtet sich nach der Einstufung des Vereins in eine der Vergütungskategorien. DBW kann die Konditionen des Netzwerks mit Wirkung für die Zukunft ändern, sofern kein Vertrag über eine bestimmte Provision abgeschlossen wurde. Ein Anspruch des Vereines auf bestimmte Konditionen oder überhaupt gegen DBW besteht nicht. Die Konditionen der Vergütungskategorien können auf www.die-bandenwerber.de eingesehen werden. Die Einstufung in eine Vergütungskategorie wird von DBW durch Berechnung mittels eines Schlüssels vorgenommen. Um Manipulationen zu verhindern, ist dieser Schlüssel für Werbekunden und Vereine nicht einsehbar.
Neben dieser Vergütung besteht kein Anspruch auf Erstattung von Auslagen und Kosten etc.
6.2 Der Anspruch auf die Zahlung der erfolgsabhängigen Vergütung entsteht nur unter folgenden Voraussetzungen:
6.2.1 der Verein hat wahrheitsgemäß Informationen an DBW gesendet,
6.2.2 der Verein erfüllt alle von DBW vorgegebenen Voraussetzungen zur Teilnahme am Netzwerk,
6.2.3 ein Vertrag zwischen DBW und Verein, sowie Werbekunden und DBW ist zustande gekommen und freie Bandenflächen wurden mit Werbebanden des Werbekunden besetzt.
6.2.4 es liegt kein Missbrauch im Sinne der Ziff. 5 dieser AGB vor.
6.3 Die Auszahlung der Vergütung erfolgt für das erste Jahr drei Monate nach Vertragsabschluss. Ab dem zweiten Jahr wird die Vergütung jährlich im Voraus ausgezahlt.
6.4 Die Auszahlung der Vergütungen folgt binnen drei Wochen nach Beginn der Werbemaßnahmen.
7 Laufzeit und Kündigung
7.1 Der Vertrag über die Teilnahme am DBW-Netzwerk wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Parteien können jederzeit mit einer Frist von vier Wochen in Textform kündigen, sofern noch keine Werbeverträge mit Werbekunden für Bandenwerbung geschlossen wurden.
7.2 Wurden bereits Verträge mit Werbekunden für Bandenwerbung geschlossen, so beträgt die Kündigungsfrist 12 Monate ab Beginn der Werbemaßnahme.
7.3 Vertragsabschlüsse, die bis zum Zeitpunkt der Kündigung über die Bandenflächenvergabe vermittelt wurden, werden nach Zugang der Kündigung unter Beachtung der Vorschriften von Ziff. 6 abgewickelt.
7.4 Mit der Beendigung der Teilnahme am DBW-Netzwerk wird der mit der Registrierung gespeicherte Datensatz nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen vollständig gelöscht.
7.5 Wurde dem Verein aufgrund von Missbrauch gem. Ziff. 5 gekündigt, wird von etwaig auszuzahlenden Provisionen die Vertragsstrafe gemäß Ziff. 5.2 einbehalten.
8 Beendigung der Teilnahme durch DBW aufgrund von Inaktivität / Verjährung
8.1 Registriert sich der Verein bei DBW mit fehlenden Informationen oder durch eine nicht vertretungsberechtigte Person, so wird der Verein automatisch aus der Datenbank gelöscht. Eine erneute Registrierung des Vereins ist möglich.
8.2 Sind dem Verein über einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach der Registrierung keine Vergütungen gutgeschrieben worden, behält sich DBW vor, den Verein aus der Datenbank zu löschen. Eine erneute Registrierung ist möglich.
9 Datenschutz
9.1 Der Schutz personenbezogener Daten ist DBW von großer Bedeutung – gleichzeitig ist die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung solcher Daten eine unabdingbare Voraussetzung für den Betrieb des DBW-Netzwerks. DBW erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten ausschließlich unter Beachtung der anwendbaren gesetzlichen Datenschutzbestimmungen.
9.2 DBW ist deshalb berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Teilnahme am DBW-Netzwerk zu ermöglichen.
9.2.1 DBW erhebt, verarbeitet und nutzt insbesondere die bei der Registrierung erhobenen Daten sowie Daten, die bei der Teilnahme am Netzwerk anfallen.
9.2.2 DBW nutzt die Kontaktdaten auch, um im Zusammenhang mit der Teilnahme am DBW-Netzwerk mit dem Verein per E-Mail, Brief, Fax oder Telefon in Kontakt zu treten.
9.3 Eine Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten zu anderen als den in Ziff. 9.2 genannten Zwecken erfolgt nur auf Grundlage einer ausdrücklich erteilten Einwilligung des Vereins oder einer gesetzlichen Bestimmung, die DBW diese Nutzung erlaubt.
9.4 Der Verein kann über die üblichen Kontaktmöglichkeiten oder über die E-Mail-Adresse daten(at)die-bandenwerber.de Auskunft über seine gespeicherten Daten erhalten.
10 Nutzungsrechte
10.1 Die im Rahmen der Teilnahme am DBW-Netzwerk erlangten Informationen und Daten dürfen nur im Zusammenhang mit der Nutzung des DBW-Netzwerks verwendet werden. Jede Weitergabe an Dritte und jede Nutzung zu anderen Zwecken ist untersagt.
10.2 Die zur Verfügung gestellten Werbemittel dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des jeweiligen Werbekundens optisch, inhaltlich oder technisch verändert oder anderweitig bearbeitet werden.
10.3 Das DBW-Netzwerk und seine Werbekunden sind nach urheberrechtlichen bzw. sonstigen gesetzlichen Bestimmungen geschützt.
10.4 DBW räumt dem Verein das widerrufliche, nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht ein, die im Rahmen des DBW-Netzwerks zur Verfügung gestellten Werbemittel unter Beachtung der allgemeinen Gesetze ausschließlich im Rahmen der Teilnahme am DBW-Netzwerk zu nutzen. Mit Beendigung dieses Vertrages, ungeachtet des Grundes, erlöschen die vorgenannten Nutzungsrechte.
10.5 Weitere Nutzungsrechte werden dem Vereine nicht eingeräumt. Der Vereine ist insbesondere nicht berechtigt, die ihm zur Verfügung gestellten Werbemittel ganz oder teilweise an Dritte weiterzuleiten oder Dritten die Nutzung zu ermöglichen, zu ändern oder sonst wie zu bearbeiten, in andere Werkformen zu übertragen oder zu nutzen.
11 Freistellung bei Vertragsverletzung
Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist für den Betrieb des DBW-Netzwerks von erheblicher Bedeutung. Neben der Kündigung behält sich DBW bei erheblichen Verstößen auch weitere rechtliche Schritte vor.
Verstößt der Verein gegen diese Bestimmungen und wird DBW aufgrund dieser Vertragsverletzung von einem Dritten rechtlich in Anspruch genommen, ist DBW berechtigt, vom Verein die Zahlung sämtlicher Kosten und Aufwände zu verlangen, die DBW aufgrund des Verstoßes entstehen.
Hierzu zählen insbesondere Schadens- oder Aufwendungsersatzzahlungen an Dritte zur Abwehr von Ansprüchen Dritter und sonstige Schäden.
12 Haftung und Haftungsbeschränkung
12.1 Haftung für Personen- oder Sachschäden
12.1.1 DBW ist für Sach- oder Personenschäden, die durch defekte Banden verursacht werden, nicht verantwortlich.
12.1.2 DBW ist für Sach- oder Personenschäden, die von Dritten verursacht werden, nicht verantwortlich.
12.2 Im Übrigen besteht – gleich aus welchem Rechtsgrunde – eine Haftung nur
12.2.1 bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit eines gesetzlichen Vertreters, eines leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen,
12.2.2 dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wobei der Begriff der wesentlichen Vertragspflicht abstrakt eine solche Pflicht bezeichnet, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die jeweils andere Partei regelmäßig vertrauen darf), bei Verzug und Unmöglichkeit.
12.3 Die Haftung nach Ziff. 12.2.2 ist bei Vermögens- und Sachschäden auf die Höhe des typischerweise vorhersehbaren Schadens begrenzt.
12.4 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Übernahme einer Garantie sowie bei schuldhaften Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit.
13 Änderung der AGB
13.1 DBW behält sich vor, weniger gewichtige Bestimmungen dieser AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern, sofern diese Änderung nicht zu einer Umgestaltung des Vertragsgefüges insgesamt führt. Die geänderten Bedingungen werden spätestens zwei Wochen vor ihrem Inkrafttreten per E-Mail übermittelt. Widerspricht der Verein der Geltung der geänderten AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach Empfang der E- Mail in Textform, gelten die geänderten Bedingungen als angenommen. DBW wird gesondert auf die Widerspruchsmöglichkeit und die Bedeutung der Vierwochenfrist hinweisen.
13.2 Widerspricht der Verein der Geltung der neuen (geänderten) AGB, gilt der Änderungswunsch von DBW als abgelehnt. Der Vertrag wird dann ohne die vorgeschlagene Änderung fortgeführt. Das Recht der Parteien zur Kündigung der Teilnahme am DBW-Netzwerk bleibt unberührt. Auf diese Möglichkeit der Kündigung wird ebenfalls gesondert hingewiesen.
14 Schlussbestimmungen
14.1 Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag können nur mit der Zustimmung von DBW übertragen werden.
14.2 Dieser Vertrag begründet keine Gesellschaft mit Außenwirkung und ermächtigt somit auch keine der Parteien, für beide gemeinsam oder die jeweils andere Partei rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben oder sie in sonstiger Weise zu verpflichten oder zu vertreten.
14.3 Auf diese AGB und die vertragliche Beziehung mit dem Vereine findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
14.4 Als Gerichtsstand gilt Emden als vereinbart.
14.5 Soweit einzelne Klauseln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine Bestimmung ersetzt, die üblicherweise dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken.
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